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   VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466   

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VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466 (https://dejure.org/2020,15591)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25.05.2020 - W 8 K 19.1466 (https://dejure.org/2020,15591)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - W 8 K 19.1466 (https://dejure.org/2020,15591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5; AMG § 20b; AMG § 20c; HRG § 20; BQFG § 2, § 4; BayBQFG Art. 2, Art. 4; AEUV Art. 45, Art. 267; GG Art. 3; SGB V § 121a
    Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer Universität in Großbritannien mit dem deutschen Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie

  • rewis.io

    Ergleichbarkeit eines von einer Universität in Großbritannien verliehenen "Master of Science in Clinical, Embryology"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).

    Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).".

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).

    Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).".

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).".

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Dies schließt dabei nicht aus, dass Arbeitnehmer sich gegenüber ihrem Heimatstaat auf die Grundfreiheiten berufen, etwa dann, wenn Inländer von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt oder dort eine nach dem Unionsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben (EuGH, U.v. 31.3.1993 - C-19/92 (Kraus); U.v. 23.2.1994 - C-419/92 (Scholz); U.v. 6.10.2015 - C-298/14 (Brouillard) - alle juris).

    Nationale Rechtsvorschriften dürfen daher kein Hindernis für die tatsächliche Ausübung des Rechts aus Art. 45 AEUV darstellen und müssen bei objektiver Gleichwertigkeit eine entsprechende Anerkennung des Abschlusses vorsehen (vgl. insbesondere EuGH, U.v. 6.10.2015 - C-298/14 - juris, Rn. 53 ff.).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-31/00

    Dreessen

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).
  • VGH Bayern, 30.04.1997 - 7 B 96.2564
    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Ungeachtet dessen, dass auch § 20 HRG schon von seinem Gesetzeswortlaut her eine Feststellung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses fordert, erfasst der Regelungsgehalt der Vorschrift nicht die Frage der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, sondern nur die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudienaufenthaltes erbracht wurden, wenn das Studium dann im Inland fortgesetzt oder abgeschlossen wird (BayVGH, U.v. 30.4.1997 - 7 B 96.2564 - juris).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Ue.v. 28.3.1979 - 175/78 (Saunders); 15.12.1995 - C-415/93 (Bosman); 11.1.2007 - C-208/05 (ITC); 25.7.2008 - C-127/08 (Metock) - alle juris) sind die Vorschriften über die in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehaltenen Grundfreiheiten - wie Art. 45 AEUV - nur anzuwenden, wenn der jeweilige Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist.
  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Ue.v. 28.3.1979 - 175/78 (Saunders); 15.12.1995 - C-415/93 (Bosman); 11.1.2007 - C-208/05 (ITC); 25.7.2008 - C-127/08 (Metock) - alle juris) sind die Vorschriften über die in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehaltenen Grundfreiheiten - wie Art. 45 AEUV - nur anzuwenden, wenn der jeweilige Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist.
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
    Dies schließt dabei nicht aus, dass Arbeitnehmer sich gegenüber ihrem Heimatstaat auf die Grundfreiheiten berufen, etwa dann, wenn Inländer von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt oder dort eine nach dem Unionsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben (EuGH, U.v. 31.3.1993 - C-19/92 (Kraus); U.v. 23.2.1994 - C-419/92 (Scholz); U.v. 6.10.2015 - C-298/14 (Brouillard) - alle juris).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 28.03.1979 - 175/78

    The Queen / Saunders

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • VG Würzburg, 15.12.2015 - W 4 K 14.1136

    Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren

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